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MASTER OF ENGINEERING (M.ENG.)
EVENT TECHNOLOGY & MANAGEMENT

AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Paul Happ - Stand 01.01.2023


§1 Allgemein


1. Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt.

2. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.



§2 Auftragserteilung


1. Erteilte Aufträge, auch bei telefonischer Übermittlung, mittels Fax oder E-Mail, sind für den Auftraggeber bindend, für den Auftragnehmer jedoch erst nach Auftragsbestätigung

2. Der Umfang der Leistungen und Vergütungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, werden diese nur ausgeführt, wenn sie ebenfalls bestätigt werden. Diese werden dann gesondert berechnet.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ausfall geplanter und gebuchter Leistungen mindestens 14 Tage vor Auftragsbeginn bekannt zu geben. Da innerhalb dieser 2 Wochen der Auftragnehmer keine Ersatzaufträge mehr erwarten kann, werden 50 Prozent des Gesamt Auftragsvolumens fällig. Bei Stornierung ab 7 Tage vor Anreise werden 75 Prozent und ab ein Tag vor Anreise, werden 100 Prozent der Gage des Auftragsvolumens in Rechnung gestellt.

5. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt den Erfordernissen der Schriftform.



§3 Informationspflicht


1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der ihm bekannten technischen Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.

2. Übermittelte Informationen werden vertraulich behandelt, auch nach Erledigung des Einzelauftrages.

3. Übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages auf Wunsch an den Auftraggeber zurückgegeben.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.

5. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung, sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.

6. Wird die Führung eines Nutzfahrzeuges mit gewerblicher Ladung über 2.8t vom Auftragnehmer erwartet, ist dieser vor Auftragsbestätigung darüber in Kenntnis zu setzen.

7. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.

8. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A1) durchzuführen; für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haftet nicht der Auftragnehmer.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten den Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren.


 

§4 Aufsichtspflicht gegenüber Dritten


1. Soweit Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftragnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeiten und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.


 

§5 Sorgfaltspflicht


1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material jeglicher Art, muss sich in einem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht.

2. Das entbindet den Auftragnehmer nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber mitzuteilen.


 

§6 Vergütung, Arbeitszeit- und Leistungsregelung

1. Die Vergütung richtet sich nach dem in §6 Abs. 2-6 festgelegten Honorarrahmen und der individuellen Auftragsbestätigung.

2. Grundlage der Berechnung ist ein individuell vereinbarter Tagessatz bzw. Stundensatz.

3. Für Produktionstage, an denen Leistungen für den Auftraggeber erbracht werden, wie Show-, Proben- oder Vorbereitungstage, werden 100 Prozent des Tagessatzes berechnet.

4. Für leistungsfreie Produktionstage, wie Reisetage oder Day Off, werden ebenfalls 100 Prozent des Tagessatzes berechnet falls dadurch der Tag fuer andere Auftraege ausfaellt.

5. Bei Reisen von mehr als 300km vom Wohnsitz des Arbeitnehmers ist ein Anreise bzw. Abreisetag einzuplanen. Die Anreise erfolgt per Flug oder per Mietwagen. Ziele innerhalb Europas nur mit Lufthansa Classic Economy, Uebersee Ziele nur mit Lufthansa Business bzw Premium Eco nach Rücksprache.

6. Anfahrten mit eigenem PKW ueber 10 Kilometer werden pro Kilometer mit 0,35€ berechnet.

7. Ein Produktionstag endet nach ArbZG nach acht Stunden und kann vom Auftragnehmer nach eigenem Ermessen um zwei Stunden verlängert werden. Bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit von zehn Stunden, wird jede angefangene Stunde mit 10 Prozent des Tagessatzes berechnet, ab 16 Stunden wird ein zusätzlicher Tagessatz berechnet.

8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung des Auftragnehmers während der Produktionszeit zu sorgen. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht nicht nach, werden die anfallenden Kosten abgerechnet bzw. die gesetzliche Verpflegungspauschale angesetzt. Für den enstehenden Mehraufwand der Buchung (Bürozeit, Buchungskosten, finanzielle Vorleistung) behält der Auftraggeber sich vor, eine Handlingpauschale von 5% des Buchungsvolumens abzurechnen.

9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Rechnung einen Leistungsnachweis zu führen. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass die (Teil)leistungen nicht erbracht worden sind.

10. Der Auftragnehmer behält sich vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen, ebenfalls unter Beifügung eines Nachweises der erbrachten Teilleistungen.


 

§7 Haftung


1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Er haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

3. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.

4. .Für den Fall, dass der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind – soweit rechtlich zulässig – für diesen Fall ausgeschlossen.


 

§8 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

3. Für diesen Fall tritt an Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige ein, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

 
 

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